Wildbachbegehungen 2026
23. März 2026
Grundlage hierfür ist der §101 im Forstgesetz, der sowohl zur generellen Überwachung aller Wildbäche verpflichtet als auch die Begehung von „als gefährlich bekannte Strecken“ vorsieht. Dabei werden auch sämtliche Schutzbauwerke laufend überwacht.
Ziel ist es, mögliche Gefahren frühzeitig zu erkennen und die Sicherheit für Mensch, Siedlungsraum und Infrastruktur langfristig zu gewährleisten.
Wir beraten gerne bei der Identifizierung von „als gefährlich bekannten Strecken“. Unabhängig davon, ob diese in weiterer Folge von uns oder Ihren Mitarbeitern begangen werden.
weiterführende Links:
RIS – Forstgesetz 1975 – Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 18.03.2026